Die Löhne werden gemäß Artikel 107 Absätze 1 und 2 des Arbeitsgesetzbuchs der Republik Kasachstan (im Folgenden „AGB der RK“) durch den Arbeitsvertrag in Übereinstimmung mit dem Lohnzahlungssystem des Arbeitgebers festgelegt. Das Lohnsystem wird durch den Arbeitsvertrag, die Tarifverträge und die Rechtsakte des Arbeitgebers (z.B. die Lohnordnung) fixiert.
Gemäß Artikel 113 des kasachischen Arbeitsgesetzes wird der Lohn in Geldform in der Landeswährung der RK – KZT – festgelegt und mindestens einmal im Monat, spätestens in der ersten Zehntagesperiode des Folgemonats, ausgezahlt. Demnach ist der Lohn die monetäre Vergütung eines Arbeitnehmers für die von ihm geleistete Arbeit, die mindestens einmal im Monat in KZT ausgezahlt wird.
Das Gesetz verbietet jedoch nicht, dass der Lohn, zu dem am Tag der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags geltenden Wechselkurs, in Fremdwährung umgerechnet wird. Es stellt sich demnach die Frage, wie ein Arbeitnehmer mit den ständigen Änderungen des Wechselkurses umgehen soll, um keinen Wertverlust zu erleiden, wenn der Lohn in KZT mit dem Betrag in ausländischer Währung gleichgesetzt wird. In diesem Fall kann eine Lohnindexierungsklausel eine Möglichkeit sein, den Arbeitnehmer zu schützen.
Die Indexierung ist ein Mittel zum Schutz gegen die Inflation, indem der Betrag eines Vertrags, eines Darlehens, eines Gehalts, einer Rente, von Leistungen, Einlagen usw. an den Verbraucherpreisindex gekoppelt wird. Die Lohnindexierung ist keine Pflicht des Arbeitgebers, obwohl sie in der vorherigen Fassung des Arbeitsgesetzes (in Kraft bis 1. Januar 2016) vorgesehen war.
Das Gesetz verbietet die Indexierung jedoch nicht und gibt jedem Arbeitgeber die Möglichkeit, sie separat zu genehmigen. Die Indexierung kann entweder im Arbeitsvertrag selbst oder in den Rechtsakten des Arbeitgebers, z.B. in der internen Vergütungsordnung, festgelegt werden. Ist die Indexierung in den internen Vorschriften des Arbeitgebers vorgesehen, ist er verpflichtet, jeden Arbeitnehmer über die Vorschriften zu unterrichten.
Artikel 157 Absatz 2 des AGB der RK besagt, dass ein Tarifvertrag die gegenseitigen Verpflichtungen der Tarifvertragsparteien in Bezug auf das Verfahren zur Indexierung der Löhne festlegen kann. Das heißt, im Falle des Vorliegens eines Tarifvertrags mit Arbeitnehmern ist die Aufnahme einer Klausel über die Lohnindexierung keine Verpflichtung des Arbeitgebers. Wurde die Indexierungsklausel jedoch in den Tarifvertrag aufgenommen, ist der Arbeitgeber verpflichtet sie einzuhalten und die Löhne zu indexieren.
Ein in der Praxis verwendetes Beispiel ist die Verwendung eines Indexierungsfaktors („IF“), wobei der Monatslohn durch Multiplikation des vertraglich vereinbarten Lohns mit dem IF angepasst wird.
Dabei wird der Monatslohn mit dem IF multipliziert. Beachten Sie jedoch, dass diese Anpassung nur für Lohnerhöhungen des Arbeitnehmers gilt und der IF nur bei Änderung der Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitsgesetzbuch anwendbar ist, wenn der Wechselkurs zum Zeitpunkt der Lohnzahlung niedriger ist als der ursprüngliche Kurs zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung.
Nach den Rechtsvorschriften von Kasachstan kann also jeder Arbeitgeber selbst entscheiden, ob er die Löhne indexieren will oder nicht. Gleichzeitig muss der Arbeitgeber die Bestimmungen des AGB der RK in Bezug auf die Gleichberechtigung und Chancengleichheit der Arbeitnehmer berücksichtigen. So sollte allen Arbeitnehmern der Zusatz einer Indexierungsklausel angeboten werden.
Die wichtigste Voraussetzung ist, dass die Indexierungsklausel in den Arbeits- und Tarifverträgen sowie in den Rechtsakten des Arbeitgebers enthalten ist. Wenn die Indexierung in den oben genannten Dokumenten als Verpflichtung des Arbeitgebers angegeben ist, hat der Arbeitgeber kein Recht, gegen diese Klausel zu verstoßen. Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Klausel, hat der Arbeitnehmer das Recht, den Arbeitgeber außergerichtlich und vor Gericht zur Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten und vom Arbeitgeber den nicht gezahlten Teil seines Lohns zu fordern.